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Fachwort
DeutschErbteils Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erb|te|ils
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1951. 2 Beruht die Berufung auf demselben Grund , so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen , selbst wenn der andere erst später anfällt . Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann , wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist .
BGB 1963 Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten , so kann die Mutter , falls sie außerstande ist , sich selbst zu unterhalten , bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder , wenn noch andere Personen als Erben berufen sind , aus dem Erbteil des Kindes verlangen . Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen , dass nur ein Kind geboren wird .
§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
BGB 2093 Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ( gemeinschaftlicher Erbteil ) , so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung .