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Fachwort
DeutschEntgelte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Entgelte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 558a. 2 Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel ( §§ 558c , 558d ) , 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank ( § 558e ) , 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen , 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen ; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen .
BGB 558d. 3 Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten , so wird vermutet , dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben .
BGB 675a Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat , stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge ( Standardgeschäfte ) schriftlich , in geeigneten Fällen auch elektronisch , unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung , soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind .
BGB 675h. 3 Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten . Im Voraus gezahlte Entgelte , die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen , sind anteilig zu erstatten .