| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Einlagen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Ei|nl|agen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 248. 2 Sparkassen , Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren , dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen . Kreditanstalten , die berechtigt sind , für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben , können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen . | 
|  | § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden ; Erstattung der Einlagen | 
|  | BGB 733. 2 Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten . Für Einlagen , die nicht in Geld bestanden haben , ist der Wert zu ersetzen , den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben . Für Einlagen , die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben , kann nicht Ersatz verlangt werden . | 
|  | BGB 733. 3 Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen , soweit erforderlich , in Geld umzusetzen . | 
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