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Fachwort
DeutschEinfluss Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Einf|lu|ss
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Jes 40,23 Er macht die Fürsten zunichte , / er nimmt den Richtern der Erde jeden Einfluss .
BGB 130. 2 Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss , wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird .
BGB 310. 3 Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ( Verbraucherverträge ) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung : 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt , es sei denn , dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden ; 2. § 305c Abs . 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung , wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte ; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs . 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen .
BGB 312d. 4 Das Widerrufsrecht besteht , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren , die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde , 2. zur Lieferung von Audio - oder Videoaufzeichnungen oder von Software , sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind , 3. zur Lieferung von Zeitungen , Zeitschriften und Illustrierten , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 4. zur Erbringung von Wett - und Lotterie-Dienstleistungen , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 5. die in der Form von Versteigerungen ( § 156 ) geschlossen werden , 6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben , deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt , auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können , insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien , Anteilsscheinen , die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden , und anderen handelbaren Wertpapieren , Devisen , Derivaten oder Geldmarktinstrumenten , oder 7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste , die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden , sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt .