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Fachwort
DeutschEhegatte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ehe|gatte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 563. 1 Der Ehegatte , der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt , tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein . Dasselbe gilt für den Lebenspartner .
BGB 563. 2 Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters , treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte eintritt . Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt . Andere Familienangehörige , die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen , treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt . Dasselbe gilt für Personen , die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen .
BGB 1303. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist .
BGB 1314. 2 Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden , wenn 1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand ; 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat , dass es sich um eine Eheschließung handelt ; 3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist , die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten ; dies gilt nicht , wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist ; 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist ; 5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren , dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs . 1 begründen wollen .