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Fachwort
DeutschBetreute Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Betreute
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1901. 3 Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen , soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist . Dies gilt auch für Wünsche , die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat , es sei denn , dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will . Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt , bespricht er sie mit dem Betreuten , sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft .
BGB 1903. 1 Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist , ordnet das Betreuungsgericht an , dass der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft , dessen Einwilligung bedarf ( Einwilligungsvorbehalt ) . Die §§ 108 bis 113 , 131 Abs . 2 und § 210 gelten entsprechend .
BGB 1903. 3 Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet , so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers , wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt . Soweit das Gericht nichts anderes anordnet , gilt dies auch , wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft .
BGB 1904. 1 Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands , eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts , wenn die begründete Gefahr besteht , dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet . Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .