Fachwort |
|
|
Deutsch | Bestehen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Be|ste|hen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1615 Dieses nachdrückliche Bestehen auf der Unauflöslichkeit des Ehebandes hat Ratlosigkeit hervorgerufen und ist als eine unerfüllbare Forderung erschienen . Jesus hat jedoch den Gatten keine untragbare Last aufgebürdet [ Vgl . Mt 11,29-30 ] , die noch drückender wäre als das Gesetz des Mose . Durch die Wiederherstellung der durch die Sünde gestörten anfänglichen Schöpfungsordnung gab er selbst die Kraft und die Gnade , die Ehe in der neuen Gesinnung des Reiches Gottes zu leben . Wenn die Gatten Christus nachfolgen , sich selbst verleugnen und ihr Kreuz auf sich nehmen [ Vgl . Mk 8,34 ] , werden sie den ursprünglichen Sinn der Ehe erfassen [ Vgl . Mt 19,11. ] und ihn mit Hilfe Christi auch leben können . Diese Gnade der christlichen Ehe ist eine Frucht des Kreuzes Christi , der Quelle allen christlichen Lebens . |
| BGB 576. 1 Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet , so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs . 1 Satz 2 ist mit folgenden Fristen kündigen : 1. bei Wohnraum , der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war , spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats , wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird ; 2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats , wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat , der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht , und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird . |
| BGB 612. 2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt , so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung , in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen . |
| BGB 632. 2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt , so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung , in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen . |
| |