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Fachwort
DeutschBereiche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bere|iche
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
2065
DeBartolo
Kte 1782 Der Mensch hat das Recht , in Freiheit seinem Gewissen entsprechend zu handeln , und sich dadurch persönlich sittlich zu entscheiden . Er darf also nicht gezwungen werden , gegen sein Gewissen zu handeln . Er darf aber auch nicht daran gehindert werden , gemäß seinem Gewissen zu handeln , besonders im Bereiche der Religion ( DH 3 ) .
Kte 2442 Es ist nicht Sache der Hirten der Kirche , in die politischen Strukturen und die Organisation des Gesellschaftslebens direkt einzugreifen . Diese Aufgabe gehört zur Sendung der gläubigen Laien , die aus eigenem Ansporn mit ihren Mitbürgern zusammenarbeiten . Ihrem sozialen Einsatz steht eine Vielzahl konkreter Wege offen . Er soll stets auf das Gemeinwohl ausgerichtet sein und der Botschaft des Evangeliums und der Lehre der Kirche entsprechen . Es ist Aufgabe der gläubigen Laien , mit christlichem Engagement die irdischen Bereiche zu durchdringen und sich darin als Zeugen und Mitarbeiter des Friedens und der Gerechtigkeit zu erweisen ( SRS 47 ) [ Vgl . Mt 25,31-36 ] .
GG 12a. 3 Wehrpflichtige , die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind , können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden ; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung , die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können , zulässig . Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften , im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden ; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig , um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen .
GG 12a. 6 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden , so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen , die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben , durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden . Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend .