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BGB 485. 5 Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs . 1 und 3 ausgeschlossen . Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung , so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten , wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist . In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten ; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen .