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Fachwort
DeutschBedachte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bedachte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2074 Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Zuwendung nur gelten soll , wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt .
BGB 2075 Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht , dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut , so ist , wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt , im Zweifel anzunehmen , dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll , dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt .
BGB 2087. 1 Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet , so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen , auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist .
BGB 2151. 3 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so sind die Bedachten Gesamtgläubiger . Das Gleiche gilt , wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist , sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt . Der Bedachte , der das Vermächtnis erhält , ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet .