| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Bauwerks | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Bauwerks | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 632a. 2 Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält , dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen , können Abschlagszahlungen nur verlangt werden , soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind . | 
|  | BGB 632a. 3 Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand , ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten . Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert , ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten . Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen , dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält . | 
|  | BGB 648. 1 Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen . Ist das Werk noch nicht vollendet , so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen . | 
|  | BGB 648a. 1 Der Unternehmer eines Bauwerks , einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen , die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind , verlangen . Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche , die an die Stelle der Vergütung treten . Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat . Ansprüche , mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann , bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt , es sei denn , sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt . Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen , wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält , sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestell ers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen , die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat . | 
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