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Au|str|itt
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§ 39 Austritt aus dem Verein
BGB 39. 1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt .
BGB 39. 2 Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist ; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen .
BGB 58 Die Satzung soll Bestimmungen enthalten : 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder , 2. darüber , ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind , 3. über die Bildung des Vorstandes , 4. über die Voraussetzungen , unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist , über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse .