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Fachwort
DeutschAufschub Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufschub
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 384. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist ; die Androhung darf unterbleiben , wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist .
BGB 665 Der Beauftragte ist berechtigt , von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde . Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
BGB 672 Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers . Erlischt der Auftrag , so hat der Beauftragte , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .
BGB 673 Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten . Erlischt der Auftrag , so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .