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Fachwort
DeutschArtikeln Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Artikeln
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Worttyp fehlt
GG 9. 3 Das Recht , zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden , ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet . Abreden , die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen , sind nichtig , hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig . Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs . 2 und 3 , Artikel 87a Abs . 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten , die zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden .
GG 79. 3 Eine Änderung dieses Grundgesetzes , durch welche die Gliederung des Bundes in Länder , die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden , ist unzulässig .
GG 115k. 1 Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c , 115e und 115g und Rechtsverordnungen , die auf Grund solcher Gesetze ergehen , entgegenstehendes Recht außer Anwendung . Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht , das auf Grund der Artikel 115c , 115e und 115g erlassen worden ist .
GG 115k. 3 Gesetze , die von den Artikeln 91a , 91b , 104a , 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten , gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres , das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt . Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden , um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten .