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BGB 426. 1 Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet , soweit nicht ein anderes bestimmt ist . Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen .
BGB 430 Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt , soweit nicht ein anderes bestimmt ist .
BGB 752 Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur , wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder , falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind , diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige , den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen . Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los .
GG 87e. 3 Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt . Diese stehen im Eigentum des Bundes , soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt . Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes ; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt .