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Fachwort
DeutschAblösung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ab|lö|sung
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Worttyp fehlt
( auch Leviticus , griech . levitischer Gottesdienst , Buch der Anbetung und Gemeinschaft/der Heiligkeit Gottes , Entstehung ca . 1450-1410 v.Chr. ) Die Opfervorschriften für das Volk : 1,1-5,26 Die Opfervorschriften für die Priester : 6,1-7,38 Die Priestergesetze : 8,1-10,20 Die Reinheitsgesetze : 11,1-15,33 Das Heiligkeitsgesetz : 17,1-26,46 Sexuelle Vorschriften : 18,1-30 Kultische und soziale Gebote : 19,1-37 Todeswürdige Verbrechen : 20,1-27 Vorschriften für Priester : 21,1-24 Weitere Vorschriften für den Genuss und die Darbringung von Opfern : 22,1-33 Festordnungen und Feiervorschriften : 23,1-24,23 Sabbatjahr und Jubeljahr : 25,1-55 Segen und Fluch : 26,1-46 Die Ablösung von Gelübden und Weihegaben : 27,1-34
BGB 655c Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet , wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist . Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens ( Umschuldung ) dient , entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur , wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht ; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht .
BGB 836. 2 Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich , wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt , es sei denn , dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können .
BGB 838 Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat , ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer .