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GG 87a. 3 Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis , zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen , soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist . Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden ; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen .