Fachwort |
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Deutsch | wählbar | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | wählbar |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 28. 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen , demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen . In den Ländern , Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben , die aus allgemeinen , unmittelbaren , freien , gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist . Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen , die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen , nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar . In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten . |
| GG 38. 2 Wahlberechtigt ist , wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat ; wählbar ist , wer das Alter erreicht hat , mit dem die Volljährigkeit eintritt . |
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