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Fachwort
Deutschnäheren Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: näh|eren
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 558c. 5 Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen .
BGB 874 Bei der Eintragung eines Rechts , mit dem ein Grundstück belastet wird , kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .
BGB 885. 2 Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden .
BGB 1179a. 5 Als Inhalt einer Hypothek , deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht , kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden ; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden . Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken , die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen , im Grundbuch anzugeben ; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart , so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden . Wird der Ausschluss aufgehoben , so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen , die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben .