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Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik
Trennung:
mildere
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Gedanken
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
Konjugation
BGB 276. 1 Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten , wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses , insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist . Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung .