Fachwort |
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Deutsch | hiervon | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | hiervon |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 308 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. ( Annahme - und Leistungsfrist ) eine Bestimmung , durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält ; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt , erst nach Ablauf der Widerrufs - oder Rückgabefrist nach § 355 Abs . 1 bis 3 und § 356 zu leisten ; 2. ( Nachfrist ) eine Bestimmung , durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält ; 3. ( Rücktrittsvorbehalt ) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen ; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse ; 4. ( Änderungsvorbehalt ) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen , wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist ; 5. ( Fingierte Erklärungen ) eine Bestimmung , wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt , es sei denn , dass a)dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b)der Verwender sich verpflichtet , den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen ; 6. ( Fiktion des Zugangs ) eine Bestimmung , die vorsieht , dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt ; 7. ( Abwicklung von Verträgen ) eine Bestimmung , nach der der Verwender für den Fall , dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt , a)eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder b)einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann ; 8. ( Nichtverfügbarkeit der Leistung ) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders , sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen , wenn sich der Verwender nicht verpflichtet , a)den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b)Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten . |
| BGB 357. 1 Auf das Widerrufs - und das Rückgaberecht finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung . § 286 Abs . 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend ; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufsoder Rückgabeerklärung des Verbrauchers . Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung , im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang . BGB 357. 2 Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet , wenn die Sache durch Paket versandt werden kann . Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer . Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs . 1 Satz 1 besteht , dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden , wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat , es sei denn , dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht . BGB 357. 3 Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten , wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist , sie zu vermeiden . Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich , wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat . Satz 1 gilt nicht , wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist . § 346 Abs . 3 Satz 1 Nr . 3 findet keine Anwendung , wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat . BGB 357. 4 Weitergehende Ansprüche bestehen nicht . |
| BGB 622. 5 Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden , 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist ; dies gilt nicht , wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird ; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet . Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen . Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt . |
| BGB 675l Der Zahler ist verpflichtet , unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen , um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen . Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen , nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat . |
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