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BGB 180 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig . Hat jedoch derjenige , welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war , die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen , dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele , so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung . Das Gleiche gilt , wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird .