| Fachwort | 
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  | Deutsch | gründen   |  Grundwort  | gründen   | 
	| Fachbebiet | Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben | 
    		Trennung:  | grün|den  | 
  	| Inhalt | Kultur -> Begegnung Person -> Tätigkeit Person | 
			Status:  | Beziehung | 
  | Worttyp  | Verb -> Infinitiv -> Präsens | 
  | Konjugation | 
	
	Konjugation hat | 
| im Mehrwort | Ez 29,14 Ich wende das Geschick Ägyptens und bringe sie zurück in das Land Patros , das Land ihrer Herkunft . Dort werden sie ein unbedeutendes Reich gründen .   | 
 | Kte 67 Im Laufe der Jahrhunderte gab es sogenannte Privatoffenbarungen , von denen einige durch die kirchliche Autorität anerkannt wurden . Sie gehören jedoch nicht zum Glaubensgut . Sie sind nicht dazu da , die endgültige Offenbarung Christi zu vervollkommnen oder zu vervollständigen , sondern sollen helfen , in einem bestimmten Zeitalter tiefer aus ihr zu leben . Unter der Leitung des Lehramtes der Kirche weiß der Glaubenssinn der Gläubigen zu unterscheiden und wahrzunehmen , was in solchen Offenbarungen ein echter Ruf Christi oder seiner Heiligen an die Kirche ist . Der christliche Glaube kann keine Offenbarungen annehmen , die vorgeben , die Offenbarung , die in Christus vollendet ist , zu übertreffen oder zu berichtigen , wie das bei gewissen nichtchristlichen Religionen und oft auch bei gewissen neueren Sekten der Fall ist , die auf solchen Offenbarungen gründen .   | 
 | Kte 2211 Die politische Gemeinschaft hat die Pflicht , die Familie in Ehren zu halten , ihr beizustehen und ihr vor allem zu gewährleisten : - die Freiheit , eine Familie zu gründen , Kinder zu haben und sie gemäß den eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen ; - den Schutz des Fortbestehens des Ehebandes und der Institution der Familie ; - die Freiheit , seinen Glauben zu bekennen , weiterzugeben und die Kinder mit Hilfe der dazu notwendigen Mittel und Institutionen in diesem Glauben zu erziehen ; - das Recht auf Privateigentum , die Freiheit , selbständig oder unselbständig zu arbeiten , eine Wohnung zu erhalten und das Recht , auszuwandern ; - den Institutionen des betreffenden Landes entsprechend das Recht auf medizinische Betreuung , auf Beistand im Alter und auf Kindergeld ; - den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit , insbesondere gegenüber Gefahren wie Drogen , Pornographie und Alkoholismus ; - die Freiheit , Familienverbände zu bilden und so bei den staatlichen Institutionen vertreten zu sein [ Vgl . FC 46. ] .   | 
 | Kte 2230 Wenn die Kinder erwachsen werden , haben sie die Pflicht und das Recht , ihren Beruf und Lebensstand zu wählen . Sie sollen diese neuen Verantwortungen in vertrauensvoller Beziehung zu ihren Eltern wahrnehmen und deren Ansichten und Ratschläge gerne erfragen und entgegennehmen . Die Eltern mögen darauf bedacht sein , weder in der Berufswahl noch in der Partnerwahl auf ihre Kinder Zwang auszuüben . Diese Pflicht , sich zurückzuhalten , verbietet ihnen jedoch nicht , den Kindern durch kluge Ratschläge beizustehen , besonders dann , wenn diese vorhaben , eine Familie zu gründen .   | 
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