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Fachwort
Deutschernannt Grundwort ernennen
Fachbebietfehlt Trennung: er|na|nnt
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
BGB 585b. 2 Weigert sich ein Vertragsteil , bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken , oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art , so kann jeder Vertragsteil verlangen , dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird , es sei denn , dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind ; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt . Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte .
BGB 2081. 1 Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung , durch die ein Erbe eingesetzt , ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen , ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird , erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht .
BGB 2249. 1 Ist zu besorgen , dass der Erblasser früher sterben werde , als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist , so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde , in der er sich aufhält , errichten . Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen . Als Zeuge kann nicht zugezogen werden , wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird ; die Vorschriften der §§ 7 , 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend . Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232 , 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2 , 4 , 5 Abs . 1 , §§ 6 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 , §§ 16 , 17 , 23 , 24 , 26 Abs . 1 Nr . 3 , 4 , Abs . 2 , §§ 27 , 28 , 30 , 32 , 34 , 35 des Beurkundungsgesetzes ; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars . Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden . Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schrei ben , so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt .
BGB 2364. 1 Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt , so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben .