| Fachwort | 
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  | Deutsch | erfolgt   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | er|folgt  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  | Beziehung | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | erbringe   | 
 | erlegt   | 
 |  29#erbaue,erbauen,erbaut,erbauen   | 
 |  44#erbaue,erbaust,erbaut,erbauen,erbaut,erbauen   | 
 |  52#erbaute,erbautest,erbaute,erbauten,erbautet,erbauten   | 
 |  46#erbaue,erbauest,erbaue,erbauen,erbauet,erbauen   | 
 |  52#erbaute,erbautest,erbaute,erbauten,erbautet,erbauten   | 
 | betet   | 
 |   3#1er   | 
 |   1#0   | 
 |   1#0   | 
 |   1#0   | 
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 |   1#0   | 
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 | Kte 1856 Da die Todsünde in uns das Lebensprinzip , die Liebe , angreift , erfordert sie einen neuen Einsatz der Barmherzigkeit Gottes und eine Bekehrung des Herzens , die normalerweise im Rahmen des Sakramentes der Versöhnung erfolgt . Wenn der Wille sich zu etwas entschließt , was der Liebe , durch die der Mensch auf das letzte Ziel hingeordnet wird , in sich widerspricht , ist diese Sünde von ihrem Objekt her tödlich . . . verstoße sie nun , wie die Gotteslästerung , der Meineid und ähnliches gegen die Liebe zu Gott oder , wie Mord , Ehebruch und ähnliches gegen die Liebe zum Nächsten . . . Wenn hingegen der Wille des Sünders sich zu etwas entschließt , was in sich eine gewisse Unordnung enthält , aber nicht gegen die Liebe zu Gott und zum Nächsten gerichtet ist , wie z . B . ein müßiges Wort , übermäßiges Lachen und anderes , so sind das läßliche Sünden ( Thomas v . A. , s . th . 1-2 , 88 , 2 ) .   | 
 | Kte 1990 Die Rechtfertigung löst den Menschen von der Sünde , die der Liebe zu Gott widerspricht , und reinigt sein Herz . Die Rechtfertigung erfolgt auf die Initiative der Barmherzigkeit Gottes hin , der die Vergebung anbietet . Sie versöhnt den Menschen mit Gott , befreit von der Herrschaft der Sünde und heilt .   | 
 | BGB 27. 1 Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung .   | 
 | BGB 28 Bei einem Vorstand , der aus mehreren Personen besteht , erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.   | 
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