| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | ererbte | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | er|erbte | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2383 Die Trennung der Gatten unter Beibehaltung des Ehebandes kann in gewissen Fällen , die das kanonische Recht vorsieht , berechtigt sein [ Vgl . [ link ] CIC , cann . 1151-1155 ] . Falls die zivile Scheidung die einzige Möglichkeit ist , gewisse legitime Rechte , die Sorge für die Kinder oder das ererbte Vermögen zu sichern , darf sie in Kauf 4 genommen werden und ist dann keine sittliche Verfehlung . | 
|  | Kte 406 Die Lehre der Kirche über die Weitergabe der Ursünde ist vor allem im 5. Jahrhundert geklärt worden , besonders unter dem Anstoß des antipelagianischen Denkens des hl . Augustinus , und im 16. Jahrhundert im Widerstand gegen die Reformation . Pelagius vertrat die Ansicht , der Mensch könne allein schon durch die natürliche Kraft seines freien Willens , ohne der Gnadenhilfe Gottes zu bedürfen , ein sittlich gutes Leben führen , und beschränkte so den Einfluß der Sünde Adams auf den eines schlechten Beispiels . Die ersten Reformatoren dagegen lehrten , der Mensch sei durch die Erbsünde von Grund auf verdorben und seine Freiheit sei zunichte gemacht worden . Sie identifizierten die von jedem Menschen ererbte Sünde mit der Neigung zum Bösen , der Konkupiszenz , die unüberwindbar sei . Die Kirche hat sich insbesondere 529 auf der zweiten Synode von Orange [ Vgl . DS 371-372. ]und 1546 auf dem Konzil von Trient [ Vgl . DS 1510-1516. ] über den Sinngehalt der Offenbarung von der Erbsünde ausgesprochen . | 
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