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BGB 1760. 4 Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen , wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags - oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist , der weder antrags - noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war .