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Fachwort
DeutschZwecken Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zw|eck|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2155 Die Heiligkeit des Namens Gottes verlangt , daß man ihn nicht um belangloser Dinge willen benutzt . Man darf auch keinen Eid ablegen , wenn er aufgrund der Umstände als eine Billigung der Gewalt , die ihn ungerechterweise verlangt , verstanden werden könnte . Wenn der Eid von unrechtmäßigen staatlichen Autoritäten verlangt wird , darf er verweigert werden . Er muß verweigert werden , wenn er zu Zwecken verlangt wird , die der Menschenwürde oder der Gemeinschaft der Kirche widersprechen .
Wsh 15,7 Der Töpfer knetet mühsam den weichen Ton , um daraus Gefäße zu unserem Gebrauch zu formen . Aus dem gleichen Lehm bildet er solche , die sauberen Zwecken dienen , und solche für das Gegenteil , alle in gleicher Weise ; über den Gebrauch eines jeden entscheidet der Töpfer .
BGB 46 Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus , so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung . Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden .
BGB 1059a. 1 Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu , so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar : 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über , so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über , es sei denn , dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist . 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen , so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden , sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist . Ob diese Voraussetzungen gegeben sind , wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt . Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden . Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen .