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Fachwort
DeutschZahlung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zah|lung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Werkstoff
Kte 2409 Sich fremdes Gut auf welche Weise auch immer ungerecht anzueignen oder es zu behalten , ist selbst dann , wenn dabei den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes nicht zuwidergehandelt wird , ein Verstoß gegen das siebte Gebot . Das Gleiche gilt vom bewußten Zurückbehalten entliehener Sachen oder von Fundgegenständen , vom Betrug im Handel [ Vgl . Din 25,13-16 ] , von der Zahlung ungerechter Löhne [ Vgl . Dtn 24,14-15 ; Jak 5,4 ] und dem Hochtreiben von Preisen unter Ausnützung der Unwissenheit oder der Notlage der anderen [ Vgl . Am 8,4-6 ] .
BGB 244. 1 Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen , so kann die Zahlung in Euro erfolgen , es sei denn , dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist .
BGB 244. 2 Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert , der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist .
BGB 245 Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen , die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet , so ist die Zahlung so zu leisten , wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre .