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Fachwort
DeutschWährung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Wä|hrung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2431 Die Verantwortung des Staates . Die Wirtschaft , insbesondere die Marktwirtschaft , kann sich nicht in einem institutionellen , rechtlichen und politischen Leerraum abspielen . Im Gegenteil , sie setzt die Sicherheit der individuellen Freiheit und des Eigentums sowie eine stabile Währung und leistungsfähige öffentliche Dienste voraus . Hauptaufgabe des Staates ist es darum , diese Sicherheit zu garantieren , so daß der , der arbeitet und produziert , die Früchte seiner Arbeit genießen kann und sich angespornt fühlt , seine Arbeit effizient und redlich zu vollbringen . . . Eine andere Aufgabe des Staates besteht darin , die Ausübung der Menschenrechte im wirtschaftlichen Bereich zu überwachen und zu leiten . Aber die erste Verantwortung auf diesem Gebiet liegt nicht beim Staat , sondern bei den Einzelnen und bei den verschiedenen Gruppen und Vereinigungen , in denen sich die Gesellschaft artikuliert ( CA 48 ) .
BGB 244. 1 Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen , so kann die Zahlung in Euro erfolgen , es sei denn , dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist .
BGB 675d. 1 Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten . Dies gilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungsdiensten , bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist .
BGB 675e. 2 Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 sind § 675q Abs . 1 und 3 , § 675s Abs . 1 , § 675t Abs . 2 , § 675x Abs . 1 und § 675y Abs . 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden ; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden , ist auch § 675t Abs . 1 nicht anzuwenden . Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden ; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden , gilt dies nicht für § 675t Abs . 1 Satz 1 und 2 sowie Abs . 3.