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BGB 634a. 1 Die in § 634 Nr . 1 , 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk , dessen Erfolg in der Herstellung , Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs - oder Überwachungsleistungen hierfür besteht , 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk , dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs - oder Überwachungsleistungen hierfür besteht , und 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist .