| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Verzuge | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Verzuge | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | GG 13. 2 Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter , bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden . | 
|  | GG 13. 3 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht , daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat , so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen , in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält , eingesetzt werden , wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre . Die Maßnahme ist zu befristen . Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper . Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden . | 
|  | GG 13. 4 Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit , insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr , dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden . Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden ; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen . | 
|  | GG 13. 5 Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen , kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden . Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig , wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist ; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen . | 
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