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BGB 784. 2 Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung . Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden , so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam .
BGB 1140 Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht , ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892 , 893 ausgeschlossen . Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs , der aus dem Brief oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht , steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich .
BGB 1816 Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen , so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann .
BGB 1820. 2 Das Gleiche gilt , wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist .