Fachwort |
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Deutsch | Verfügt | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ver|fügt |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1368 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen , so ist auch der andere Ehegatte berechtigt , die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen . |
| BGB 1428 Verfügt der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht , so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen ; der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , braucht hierzu nicht mitzuwirken . |
| BGB 1453. 1 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut , so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs . 1 , 3 , 4 und des § 1367 entsprechend . |
| BGB 1959. 2 Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand , so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt , wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte . |
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