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BGB 24 Als Sitz eines Vereins gilt , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Ort , an welchem die Verwaltung geführt wird .
BGB 25 Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird , soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht , durch die Vereinssatzung bestimmt .
BGB 28 Bei einem Vorstand , der aus mehreren Personen besteht , erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
§ 31 Haftung des Vereins für Organe