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Untertitel 1 Vereine
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
BGB 54 Auf Vereine , die nicht rechtsfähig sind , finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung . Aus einem Rechtsgeschäft , das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird , haftet der Handelnde persönlich ; handeln mehrere , so haften sie als Gesamtschuldner .
Kapitel 2 Eingetragene Vereine