Fachwort |
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Deutsch | Termins | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Termins |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 2066 Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht , so sind diejenigen , welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden , nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht . Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein , so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen , welche die gesetzlichen Erben sein würden , wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre . |
| BGB 2070 Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind , welche zur Zeit des Erbfalls oder , wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt , zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind . |
| BGB 2171. 3 Wird ein Vermächtnis , das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist , unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet , so ist das Vermächtnis gültig , wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird . |
| BGB 2177 Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein , so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins . |
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