| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Schlägt | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Schlägt | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Schemajas | 
|  | Schemarja | 
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|  | BGB 1371. 3 Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus , so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen , wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde ; dies gilt nicht , wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat . | 
|  | BGB 1897. 4 Schlägt der Volljährige eine Person vor , die zum Betreuer bestellt werden kann , so ist diesem Vorschlag zu entsprechen , wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft . Schlägt er vor , eine bestimmte Person nicht zu bestellen , so soll hierauf Rücksicht genommen werden . Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge , die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat , es sei denn , dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will . | 
|  | BGB 1897. 5 Schlägt der Volljährige niemanden vor , der zum Betreuer bestellt werden kann , so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen , insbesondere auf die Bindungen zu Eltern , zu Kindern , zum Ehegatten und zum Lebenspartner , sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen . | 
|  | BGB 2142. 2 Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus , so verbleibt sie dem Vorerben , soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat . | 
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