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Fachwort
DeutschSchlägt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schlägt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Schemajas
Schemarja
BGB 1371. 3 Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus , so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen , wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde ; dies gilt nicht , wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat .
BGB 1897. 4 Schlägt der Volljährige eine Person vor , die zum Betreuer bestellt werden kann , so ist diesem Vorschlag zu entsprechen , wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft . Schlägt er vor , eine bestimmte Person nicht zu bestellen , so soll hierauf Rücksicht genommen werden . Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge , die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat , es sei denn , dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will .
BGB 1897. 5 Schlägt der Volljährige niemanden vor , der zum Betreuer bestellt werden kann , so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen , insbesondere auf die Bindungen zu Eltern , zu Kindern , zum Ehegatten und zum Lebenspartner , sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen .
BGB 2142. 2 Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus , so verbleibt sie dem Vorerben , soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat .