| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Scheine | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Scheine | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 803. 1 Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben , so bleiben die Scheine , sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten , in Kraft , auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird . | 
|  | BGB 803. 2 Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben , so ist der Aussteller berechtigt , den Betrag zurückzubehalten , den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist . | 
|  | BGB 805 Neue Zins - oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde ( Erneuerungsschein ) nicht ausgegeben werden , wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat . Die Scheine sind in diesem Fall dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen , wenn er die Schuldverschreibung vorlegt . | 
|  | BGB 1296 Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine nur dann , wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind . Der Verpfänder kann , sofern nicht ein anderes bestimmt ist , die Herausgabe der Scheine verlangen , soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 fällig werden . | 
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