Fachwort |
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Deutsch | Planung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Pla|nung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 2425 Die Kirche hat die totalitären und atheistischen Ideologien abgelehnt , die in neuerer Zeit mit dem Kommunismus oder dem Sozialismus einhergingen . Andererseits hat sie in der Handlungsweise des Kapitalismus den Individualismus und den absoluten Primat der Marktgesetze über die menschliche Arbeit abgelehnt [ Vgl . CA 10 ; 13 ; 44 ] . Die ausschließliche Regulierung der Wirtschaft durch zentralistische Planung verdirbt die gesellschaftlichen Beziehungen von Grund auf ; ihre ausschließliche Regulierung durch das Gesetz des freien Marktes verstößt gegen die soziale Gerechtigkeit , denn es gibt . . . unzählige menschliche Bedürfnisse , die keinen Zugang zum Markt haben ( CA 34 ) . Deshalb ist auf eine vernünftige Regelung des Marktes und der wirtschaftlichen Unternehmungen hinzu wirken , die sich an die rechte Wertordnung hält und auf das Wohl aller ausgerichtet ist . |
| BGB 358. 3 Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden , wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden . Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen , wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert , oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten , wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient . Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen , wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer förd ert , indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht , bei der Planung , Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt . |
| GG 91c. 1 Bund und Länder können bei der Planung , der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken . |
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