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Fachwort
DeutschPfleger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pfleger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1630. 1 Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes , für die ein Pfleger bestellt ist .
BGB 1630. 2 Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu , so entscheidet das Familiengericht , falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können , die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft .
BGB 1673. 2 Das Gleiche gilt , wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist . Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu ; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt . Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor , wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist ; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
BGB 1746. 3 Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund , so kann das Familiengericht sie ersetzen ; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht , soweit diese nach den §§ 1747 , 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist .