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Pfandes
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Fachbebiet
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Trennung:
Pfandes
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Status:
Worttyp
fehlt
§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
BGB 1210. 1 Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand , insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen . Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes , so wird durch ein Rechtsgeschäft , das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt , die Haftung nicht erweitert .
BGB 1213. 1 Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden , dass der Pfandgläubiger berechtigt ist , die Nutzungen des Pfandes zu ziehen .
BGB 1215 Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet .