| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Papiere | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Papiere | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 716. 1 Ein Gesellschafter kann , auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist , sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten , die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen . | 
|  | BGB 1799. 2 Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten . | 
|  | BGB 1814 Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs . 1 Nr . 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann . Die Hinterlegung von Inhaberpapieren , die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören , sowie von Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind . | 
|  | BGB 1815. 1 Der Vormund kann die Inhaberpapiere , statt sie nach § 1814 zu hinterlegen , auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen , dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann . Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt , so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen . | 
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