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Fachwort
DeutschOrganen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Org|anen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 74. 1 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. das bürgerliche Recht , das Strafrecht , die Gerichtsverfassung , das gerichtliche Verfahren ( ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs ) , die Rechtsanwaltschaft , das Notariat und die Rechtsberatung ; 2. das Personenstandswesen ; 3. das Vereinsrecht ; 4. das Aufenthalts - und Niederlassungsrecht der Ausländer ; 4a. [ aufgehoben ] ; 5. [ aufgehoben ] ; 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen ; 7. die öffentliche Fürsorge ( ohne das Heimrecht ) ; 8. [ aufgehoben ] ; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung ; 10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft ; 11. das Recht der Wirtschaft ( Bergbau , Industrie , Energiewirtschaft , Handwerk , Gewerbe , Handel , Bank - und Börsenwesen , privatrechtliches Versicherungswesen ) ohne das Recht des Ladenschlusses , der Gaststätten , der Spielhallen , der Schaustellung von Personen , der Messen , der Ausstellungen und der Märkte ; 11a. [ aufgehoben ] ; 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung , des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung ; 14. das Recht der Enteignung , soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt ; 15. die Überführung von Grund und Boden , von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ; 16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung ; 17. die Förderung der land - und forstwirtschaftlichen Erzeugung ( ohne das Recht der Flurbereinigung ) , die Sicherung der Ernährung , die Ein - und Ausfuhr land - und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse , die Hochsee - und Küstenfischerei und den Küstenschutz ; 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr , das Bodenrecht ( ohne das Recht der Erschließungsbeiträge ) und das Wohngeldrecht , das Altschuldenhilferecht , das Wohnungsbauprämienrecht , das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht ; 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren , Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe , sowie das Recht des Apothekenwesens , der Arzneien , der Medizinprodukte , der Heilmittel , der Betäubungsmittel und der Gifte ; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze ; 20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere , das Recht der Genussmittel , Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land - und forstwirtschaftlichem Saat - und Pflanzgut , den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz ; 21. die Hochsee - und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen , die Binnenschiffahrt , den Wetterdienst , die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen ; 22. den Straßenverkehr , das Kraftfahrwesen , den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen ; 23. die Schienenbahnen , die nicht Eisenbahnen des Bundes sind , mit Ausnahme der Bergbahnen ; 24. die Abfallwirtschaft , die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung ( ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm ) ; 25. die Staatshaftung ; 26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens , die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen , Geweben und Zellen ; 27. die Statusrechte und - pflichten der Beamten der Länder , Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen , Besoldung und Versorgung ; 28. das Jagdwesen ; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege ; 30. die Bodenverteilung ; 31. die Raumordnung ; 32. den Wasserhaushalt ; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse .
GG 94. 1 Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern . Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt . Sie dürfen weder dem Bundestage , dem Bundesrate , der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören .
Kte 771 Der einzige Mittler Christus hat seine heilige Kirche , die Gemeinschaft des Glaubens , der Hoffnung und der Liebe , hier auf Erden als sichtbares Gefüge verfaßt und erhält sie als solches unablässig ; so gießt er durch sie Wahrheit und Gnade auf alle aus ( LG 8 ) . Die Kirche ist gleichzeitig : - die mit hierarchischen Organen ausgestattete Gesellschaft und der geheimnisvolle Leib Christi , - die sichtbare Versammlung und die geistliche Gemeinschaft , - die irdische Kirche und die mit himmlischen Gaben beschenkte Kirche . Diese Aspekte bilden eine einzige , komplexe Wirklichkeit , die aus menschlichem und göttlichem Element zusammenwächst ( LG 8 ) . Die Eigentümlichkeit [ der Kirche ] ist es , zugleich menschlich und göttlich zu sein , sichtbar mit Unsichtbarem ausgestattet , glühend im Handeln und frei für die Betrachtung , in der Welt gegenwärtig und doch unterwegs ; und zwar so , daß in ihr das , was menschlich ist , auf das Göttliche hingeordnet und ihm untergeordnet wird , was sichtbar ist , auf das Unsichtbare , was zur Tätigkeit gehört , auf die Betrachtung , was gegenwärtig ist , auf die künftige Stadt , die wir suchen ( SC 2 ) . Welche Niedrigkeit ! Welche Erhabenheit ! Ein Gezelt Kedars und ein Heiligtum Gottes , eine irdische Wohnstätte und ein himmlischer Palast , Lehmhütte und Königsburg , Leib des Todes und Tempel des Lichtes , der Abscheu der Stolzen und die Braut des Herrn ! Schwarz ist sie und doch schön , ihr Töchter Jerusalems ! Ob die Mühsal und der Schmerz der langen Verbannung sie auch entstellen , so schmückt sie dennoch himmlische Schönheit ( Bernhard , Cant . 27,14 ) .