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Fachwort
DeutschNäheres Grundwort fehlt
FachbebietGeographie -> Amerika -> Karibische Inseln -> Kuba Trennung: Näh|eres
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
2127
DeBartolo
GG 112 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen . Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden . Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden .
GG 115. 2 Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen . Diesem Grundsatz ist entsprochen , wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten . Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf - und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen . Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst ; Belastungen , die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten , sind konjunkturgerecht zurückzuführen . Näheres , insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsve rfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze , regelt ein Bundesgesetz . Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden . Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden . Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen . § Xa .