| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Notwehr | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | No|tw|ehr | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte Notwehr | 
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|  | Kte 2263 Die Notwehr von Personen und Gesellschaften ist keine Ausnahme vom Verbot , einen Unschuldigen zu töten , also einen willentlichen Mord zu begehen . Aus der Handlung dessen , der sich selbst verteidigt , kann eine doppelte Wirkung folgen : die eine ist die Rettung des eigenen Lebens , die andere ist die Tötung des Angreifers ( Thomas v . A. , s . th . 2-2 , 64 , 7 ) . Nur die eine Wirkung ist gewollt , die andere nicht . | 
|  | Kte 2265 Die Notwehr kann für den , der für das Leben anderer oder für das Wohl seiner Familie oder de Gemeinwesens verantwortlich ist , nicht nur ein Recht , sondern eine schwerwiegende Verpflichtung sein . | 
|  | Kte 2321 Das Verbot des Mordes hebt nicht das Recht auf einen ungerechten Angreifer unschädlich zu machen . Die Notwehr ist für solche die für das Leben anderer oder für das Gemeinwohl verantwortlich sind , eine schwerwiegende Pflicht . | 
|  | § 227 Notwehr | 
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