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BGB 819. 1 Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später , so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre .
§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
BGB 2336. 3 Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob , welcher die Entziehung geltend macht .