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Fachwort
DeutschErwirbt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erwirbt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 949 Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache , so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte . Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum , so bestehen die Rechte an dem Anteil fort , der an die Stelle der Sache tritt . Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer , so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache .
BGB 1167 Erwirbt der persönliche Schuldner , falls er den Gläubiger befriedigt , die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs , so stehen ihm die in den §§ 1144 , 1145 bestimmten Rechte zu .
BGB 2366 Erwirbt jemand von demjenigen , welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist , durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand , ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht , so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins , soweit die Vermutung des § 2365 reicht , als richtig , es sei denn , dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß , dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat .