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Fachwort
DeutschErhöhen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erhöhen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 270. 3 Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung , so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten , im letzteren Falle die Gefahr zu tragen .